Diese Seite enthält Hinweise und Dokumente zu
Eckpunkte für die Regelung des Mentoring im ersten Berufsjahr gemäß Empfehlung der Kommission für die Aufbau- und Ergänzungsausbildung
1. Das Mentoring im ersten Berufsjahr für Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit beginnt zum 1. Juli 2011 mit einer Laufzeit von zunächst fünf Jahren. Nach Abschluss des vierten Jahres wird das Projekt evaluiert und erneut beraten.
2. Das Mentoring wird den neu angestellten Mitarbeitenden angeboten, die als unmittelbare Absolventen von Ausbildungs- und Studienstätten über einen Arbeitsvertrag gemäß VSBMO verfügen.
3. Das Mentoring wird im Umfang von fünf Bildungstagen auf die Aufbauausbildung angerechnet, da es als Qualifizierung für den Berufsalltag zu bewerten ist. Es erstreckt sich über eine Laufzeit von mindestens 10, maximal 12 Kalendermonaten.
4. Das Mentoring tritt für die Fachhochschulabsolvent/innen an die Stelle des Berufspraktikums gemäß § 13(4) VSBMO, wenn dieses laut Studienordnung nicht mehr vorgesehen ist. Das Mentoring wird in der Ordnung aufgenommen.
5. Das Mentoring schließt für die durch Ausbildung und Studium doppelt Qualifizierten mit dem Landeskirchlichen Kolloquium ab, in dem die Kandidatinnen / Kandidaten entsprechend §13 (4) nachweisen, dass sie „sich mit den besonderen Arbeitsfeldern einer Gemeindepädagogin oder eines Gemeindepädagogen vertraut gemacht haben.“
Mit dem bestandenen Kolloquium erhalten sie gemäß § 11 VSBMO die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge.
6. Mentorinnen und Mentoren sollen aus dem Kreis der berufserfahrenen Diakon/innen und Gemeindepädagog/innen gewonnen worden. Die Teilnahme an einer von der Landeskirche getragenen Fortbildung und die Projekttreue wird vorausgesetzt. Gewünscht ist ferner eine formal nachweisbare z.B. in Fortbildungen erworbene Beratungskompetenz.
7. Die Mentorinnen und Mentoren werden im Umfang von 30 Arbeitsstunden von ihren Anstellungsträgern für die Durchführung des Mentoring von den Anstellungsträgern nach erfolgter Absprache von ihren weiteren Aufgaben entbunden.
8. Zurüstung und Tätigkeit als Mentor/in wird von der Landeskirche zertifiziert und als Fortbildung gemäß § 16(5) VSBMO anerkannt. Die Fortbildung erfolgt durch das Ev. Erwachsenenbildungswerk Westfalen und Lippe e.V. in Gestalt von zwei Vorbereitungstagen und einem Auswertungstag.
9. Vor Aufnahme des Mentoring findet ein von der Landeskirche begleitetes Kontrakttreffen statt. Voraussetzung ist die Benennung von einem bis zwei möglichen Mentor/innen durch die Landeskirche. Die Vereinbarung über das Mentoring wird schriftlich geschlossen.
10. Zur Vor- und Nachbereitung der Mentoring-Treffen werden den Mentee Arbeitsblätter zur Verfügung gestellt.
11. Die vom Mentee und der Mentorin/ dem Mentor geführten Dokumente über das Mentorat zählen zu den Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium.
12. Zwischen dem Anstellungsträger der Mentorin/des Mentors, der betreffenden Person selbst und der Landeskirche wird eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der gegenseitigen Verpflichtungen getroffen.
Fortbildung in den ersten Berufsjahren
Werden Mitarbeitende ohne doppelte Qualifikation angestellt, dann müssen sie die fehlende Qualifikation in den ersten drei Berufsjahren berufsbegleitend erwerben (s. § 3 VSBMO). Der Fachbereich Gemeindepädagogik und Diakonie der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe bietet in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt den Theologischen / Gemeindepädagogischen Grundkurs (GGK) für Mitarbeiterinnen ohne theologische Qualifikation an. Weitere Informationen hier: http://www.efh-bochum.de/studium/fachbereiche/fachbereich_GuD.html
Die kirchlichen Berufsbilder bedingen, dass allen Mitarbeitenden, die noch nicht die Anstellungsfähigkeit zur Gemeindepädagogin besitzen, die Aufbauausbildung angeboten wird und ermöglicht werden soll (s. § 16 VSBMO).
Nach der Ordnung kann an Stelle der Aufbauausbildung das berufsbegleitende Studium stehen. Auch dafür soll der Anstellungsträger im verträglichen Umfang vom Dienst freistellen. Der Erwerb der Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin ist die Regel. Die Landeskirche beteiligt sich an diesem Ziel mit entsprechenden Beratungskapazitäten, Qualifikationsmaßnahmen und Zuschüssen.
Die Mitarbeiterinnen sind gemäß § 12 VSBMO zur kontinuierlichen Fort- und Weiterbildung verpflichtet. Der Anstellungsträger kann –vor allem in der ersten Berufsphase- darauf bedacht sein, dass Fortbildungen besucht werden, die der Qualitätssteigerung des konkreten Arbeitsauftrags dient. Auf jeden Fall soll die Freistellung der Mitarbeiterin im jährlichen Umfang von 14 Kalendertagen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (s. § 16 Abs. 5 VSBMO) ermöglicht werden.
Fortbildung dient dem Erhalt von fachlicher Vitalität und wirkt in der Regel motivations- und leistungssteigernd.
In der beruflichen Lebensmitte sollten Mitarbeitende auf den Erwerb weiterer Qualifikationen achten (können), auch, um sich für neue Aufgaben zu qualifizieren. Viele älter gewordene Jugendreferentinnen bringen ihr Wissen und ihre Erfahrungen mit großer Energie in die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein. Aber nicht alle sind willens und in der Lage, bis zur Erreichung der Altersgrenze eine zukunftsweisende evangelische Jugendarbeit zu gewährleisten.
Erste Änderung der Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (AB VSBMO)
Das Landeskirchenamt hat folgende Änderung der Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (AB VSBMO) vom 26. August 1997 (KABl. 1997 S. 159) beschlossen:
§ 1
Änderung der AB VSBMO
Folgender §3a wird eingefügt:
„§ 3 a
Berufspraktikum und Kolloquium
(1) 1An Stelle des Berufspraktikums nach § 13 Absätze 3 und 4 VSBMO tritt das Landeskirchliche Mentorat, wenn ein Berufspraktikum als Bestandteil des Studiums gemäß den staatlichen Bestimmungen nicht vorgesehen ist. 2Das Mentorat wird in einer vom Landeskirchenamt im Sinne des § 2 VSBMO anerkannten Stelle im ersten Berufsjahr für die Dauer eines Jahres durch eine Mitarbeitende oder einen Mitarbeitenden nach der VSBMO, die oder der vom Landeskirchenamt zur Mentorin oder zum Mentor bestimmt wird, durchgeführt.
(2) 1Anstelle des Kolloquiums durch die Studienstätte tritt das Landeskirchliche Kolloquium im Anschluss an das Mentorat, wenn die Studienstätte selbst kein Kolloquium als Abschluss des Studiums im Anschluss an das Berufspraktikum vorsieht. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Qualifikationsvoraussetzungen der Anstellung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge nach § 3 Absatz 5 VSBMO erfüllt haben, wird nach erfolgreichem Kolloquium entsprechend § 9 VSBMO die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge bescheinigt. 3Für das Bestehen des Kolloquiums gelten die in § 13 Absatz 4 Satz 2 VSBMO genannten Voraussetzungen. 4§ 3 dieser Ausführungs- und Übergangsbestimmungen findet Anwendung. 5Der Anmeldung zum Kolloquium ist der Nachweis über zehn Sitzungen im Laufe des Mentorates, der Bericht über das Mentorat sowie ein ausführlicher schriftlicher Bericht über die derzeitig ausgeübte Berufstätigkeit und ein Vorschlag für ein Thema zum Inhalt des Kolloquiums entsprechend beizufügen.
(3) 1Über das Mentorat ist zwischen der Mentorin oder dem Mentor und der oder dem Mentee eine Vereinbarung nach amtlichen Muster abzuschließen, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. 2Das Landeskirchenamt trifft mit dem Anstellungsträger der Mentorin oder des Mentors eine Vereinbarung über das Mentorat, das als berufliche Weiterbildung im Sinne der §§ 12 und 16 Absatz 5 VSBMO anerkannt wird.“
Beratung und Unterstützung
Neben dem zuständigen Dezernat (Dezernenten: Landeskirchenrat Prof. Dr. Dieter Beese, Kirchenoberrechtsrätin Barbara Roth; Verwaltung: Landeskirchenoberverwaltungsrat Achim Hertzke) und dem Landeskirchlichen Beauftragten, Gemeindepädagoge Lothar Schäfer stehen in den Kirchenkreisen geschäftsführende Referentinnen und Pfarrerinnen (z.B. von der Kreissynode bestellte Jugendpfarrerinnen) beratend zur Verfügung.
Bei berufspolitischen Fragen sind der Berufsverband der Gemeindepädagoginnen (BVG) und der Verband der Diakoninnen (VEDD) wichtige Ansprechpartner.
Berufsverband Gemeindepädagogik Westfalen Lippe e. V.
Geschäftsstelle: Dödter Str. 10 58095 Hagen
Vertretungsberechtigter Vorsitzender: Hartmut Klar
Telefon: 02331/ 34920-2 Fax: 02331/ 34920-20
E-Mail: info@bvg-portal.de
Web: www.bvg-portal.de
Verband Evangelischer Diakonen-, Diakoninnen und Diakonatsgemeinschaften in Deutschland e.V."
Geschäftsstelle: Glockenstr. 8, 14163 Berlin
Geschäftsführende: Diakonin Heide Albrecht
E-Mail: gf@vedd.de,
Web: www.vedd.de