Zuordnung  der beruflich Mitarbeitenden im offenen Ganztag im Kooperationsrahmen

Die vom Beauftragten für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung und Seelsorge geleitete Fachgruppe OGGS & VSBMO empfiehlt in Abstimmung mit dem Dezernenten im Dienst- und Arbeitsrecht sowie der zuständigen Dezernentin für die Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit auf der Basis der Rahmenvereinbarung zwischen Landeskirchen und Bistümern mit dem Land NRW vom 23. September 2004 folgendes Verfahren im Personalbereich:

 

1.      Mitarbeitende, wenn Kirchengemeinden und Kirchenkreise Kooperationspartner sind

 

Wünschenswert ist, dass alle unter evangelischer Trägerschaft in die Kooperation eingebundenen Mitarbeitenden Mitglieder der Evangelischen Kirche sind, weil nur so  gewährleistet sein kann, dass Evangelische Kirche in den konkreten Ausformungen der Betreuung auch präsent ist.

 

Unberührt der Mitarbeitenden nach VSBMO sollen die in der Kooperationspartnerschaft unter evangelischer Trägerschaft angestellten bzw. anzustellenden haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden zumindest Mitglied in einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) zusammengeschlossenen Glaubensgemeinschaften sein.

 

Wo in Anwendung des Erlasses des Landes NRW zur Offenen Ganztagsgrundschule die Kooperationspartnerschaft gefährdet ist, wenn das o.g. Profil der Anzustellenden durchgesetzt wird, kann in begründeten Fällen von dieser Regelung abgewichen werden. Solche Sachverhalte sind von den kirchlichen Anstellungsträgern beim Genehmigungsverfahren darzustellen.

Anmerkung: Ggf. ist auf die Kooperationspartnerschaft durch die Kirche zu verzichten, wenn ein Schulträger / eine Schule das evangelische Profil verweigert.

 

2.      Verantwortlich Mitarbeitende

 

Inhaber/-innen pädagogischer und administrativer Leitung / Koordination  müssen Mitglied der Evangelischen Kirche und gemäß VSBMO anstellungsfähig sein.

Geschäftsführend Mitarbeitende  in der Kooperation haben repräsentative, leitende, koordinierende und anleitende Aufgaben mit dem Kontext Seelsorge und Verkündigung zu gestalten.

Im Kontext wird deutlich, dass diese neuen Arbeitsfelder dem Vergütungsgruppenplan 1.1 für Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit nicht bekannt sind. Somit müssen

a) Analogien zum bestehenden Vergütungsgruppenplan hergestellt und

b) bei Veränderungen des Vergütungsgruppenplanes die neuen

Tätigkeitsfelder eingearbeitet werden.

Beim gegenwärtig gültigen Vergütungsgruppenplan kann eine Analogie zu

Fallgruppe 9 c) hergestellt werden. Es entspricht der Intention, wenn

Geschäftsführende im OGS/OGGS Bereich hinsichtlich der Anforderungen vergleichbar zu Leitern von großen Häusern der offenen Tür gesehen werden.

 

 

Diese Feststellungen wurden bei einem dezernatsübergreifenden Treffen der federführenden Dezernentin für kirchl. Aus- und Fortbildung und dem zuständigen Schuldezernenten am 11. Sept. 2007 als vereinbar  und vom Dezernenten für das Dienst- und Arbeitsrecht als anwendbar bestätigt.

 
 
 
 
VSBMO-Mitarbeitende und Offener Ganztag
 

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