Eckdaten für Dienstanweisungen bei Mitarbeitenden nach VSBMO

Dienstanweisungen sind die Konkretion des Arbeitsvertrages. Sie beschreiben aus Sicht des Anstellungsträgers, welche Leistungen für das im Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt zu erbringen sind. Sie sind eine schriftliche Vergewisserung des Trägerwillens. Sie fassen den Rahmen für eigenverantwortliches Handeln.

Wichtige Sachverhalte

Dienstanweisungen sollten enthalten:

a) Auskunft über Dienst- und Fachvorgesetzte®? Die Weisungsbefugnis sollte immer nur an eine Person gebunden sein.

 b) Beschreibung der Ziele, Zielgruppen und Aufgabenschwerpunkte

 c) Rechte und Pflichten bezogen auf die dienstliche Verantwortung, z.B. Hausleitung, Öffentlichkeitsarbeit, Anschaffungen

 d) Benennung der Orte und Personengruppen für gewünschte Zusammenarbeit; z.B. mit anderen gemeindepädagogischen Fachkräften, Einrichtungen,(Konvente), Institutionen und Professionen

 e) Recht und Pflicht zur Fortbildung ( Fortbildung ist ein Instrument für Qualitäts- und Personalentwicklung

 f) Anhörungsrecht und Berichtspflicht im Leitungsgremium s. KO Art. 76(2) und 103(2)

 g) Regelung des Berichtswesens: was, wie, wann, für wen?

 Die in der VSBMO enthaltene Musterdienstanweisung bietet einen strukturellen Orientierungsrahmen.

Weitere DA-Vorlagen finden sich auf der Webseite www.gemeindepaedagogik-westfalen.de, Menü A-Z / Dienstanweisungen

 Mögliche Probleme sollten vermieden werden, wie z.B.

 · DA können unkonkrete Formulierungen enthalten. Bsp.: Sie sind für die Jugendarbeit verantwortlich.“ „Es gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung / der VSBMO“

 · DA können –fachlich- unpassende Anforderungen enthalten; z.B. Jugendarbeit ohne Verkündigungsauftrag oder zehn Wochenstd. Arbeitsumfang verteilt auf fünf Tage

 · DA können zu ausführlich sein und damit, unübersichtlich werden. Gefahr: das eigenverantwortliche Handeln wird gehindert bzw. in zu vielen Detailaufgaben verzetteln sich die Mitarbeitenden bzw. sie sind streng genommen innerhalb des vorgegebenen Zeitkontingentes (z.B. halbe Stelle) nicht umsetzbar.

 · DA können zu interessengebunden an bestimmte Personengruppen orientiert sein; z.B. Einbindung in den Konfirmandenunterricht auf Wunsch eines Pfarrers mit dem Ergebnis von viel gebundener Zeit zu Lasten der weiteren Aufgaben.

 · DA berücksichtigt in keiner Weise die besonderen Gaben, Fähigkeiten und Wünsche der Mitarbeiterin („Kür-Bereich“)

 

 
 
 
 
Dienstanweisungen-Eckdaten
 

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